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Unterschriftenbeglaubigungen

Allgemeines:
Man unterscheidet zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung. Die Form richtet sich nach der speziellen gesetzlichen Vorschrift für die entsprechende Erklärung. Die öffentliche Beglaubigung kann nur ein Notar oder der Ortsgerichtsvorsteher vornehmen. Die amtliche Beglaubigung genügt, wenn die Beweiskraft auf Verwaltungszwecke beschränkt ist.

Wir beglaubigen:

  • Unterschriften auf ZVS-Anträgen
  • Lebensbescheinigungen

Weitere Hinweise:
Um die Beglaubigung vornehmen zu können, müssen Sie das Schriftstück persönlich vor Ort unterschreiben.

Kosten:
Beglaubigung je Unterschrift: 6,00 €

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Aktuelles
 

Öffentliche Bekanntmachung im Verfahren UF 1944 „Wöllstadt B3/B45“

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Veranstaltungen
 
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