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                                                                                              Der Gemeindevorstand

                                              

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. IS. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S.318), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wöllstadt in ihrer Sitzung am 28.09.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Gemeinde Wöllstadt stehende Wegenetz aller Gemarkungen, mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

 

 

§ 2

Bestandteil der Wege

 

Zu den Wegen gehören:

 

1.    Der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegebau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Wegebankette.

2.    Der Luftraum über dem Wegekörper (Lichtraumprofil).

3.    Der Bewuchs.

4.    Die Beschilderung.

 

§ 3

Bereitstellung

 

(1) Die Gemeinde Wöllstadt gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

 

(2) Eine besondere Verkehrssicherungspflicht wird durch diese Benutzung für die Gemeinde Wöllstadt nicht begründet. Vielmehr hat der Nutzer jederzeit mit den für diese Wege typischen Gefahren (u. a. Verschmutzung, Schlaglöcher, Äste, usw.) zu rechnen.

 

§ 4

Zweckbestimmung

 

(1) Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Grundstücke in der Gemarkung der Gemeinde Wöllstadt sowie dem Zugang zu den im Außenbereich gelegenen Betrieben und Wohnhäusern. Im Übrigen ist

 

 

 

 

eine Benutzung als Rad- und Fußweg zulässig, soweit sich aus den sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

 

(2) Das Benutzen der Wege mit einem LKW ist nur für eine land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Nutzung zulässig. Zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Grundstücken in der Gemarkung Wöllstadt sind selbst fahrende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge zugelassen.

 

(3) Das Wegenetz kann durch die Jagdausübungsberechtigten in Ausübung ihres Jagdrechtes benutzt werden.

(4) Die Benutzung der Wege zu anderen als in den Absätze 1 bis 3 genannten Zwecken (insbesondere durch LKW) ist nur nach Erlaubnis durch den Gemeindevorstand zulässig.

 

§ 5

Erlaubniserteilung

 

(1) Die Benutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Der Antrag soll

 

a)    Name und Anschrift des Antragstellers,

b)    das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, für das die Erlaubnis beantragt wird, bzw. im Falle der Sammelerlaubnis (§ 5 Abs. 3 Satz 2) Angaben über Art und Umfang des Anliegerverkehrs,

c)    Angaben über die Wegstrecke, die befahren werden soll,

d)    bei Lastkraftwagen die Angabe des zulässigen Gesamtgewichts und der voraussichtlichen tatsächlichen Achslast sowie

e)    eine Begründung enthalten.

 

(2) Die Benutzungserlaubnis soll befristet oder auf Widerruf und ggf. mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Insbesondere kann die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person sich verpflichtet, die Kosten für eine vorher erforderliche Befestigung des Weges zu tragen und die Kosten der laufenden Unterhaltung der von ihr benutzten Wegstrecke zu übernehmen. Insoweit kann auch Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangt werden.

 

(3) Die Benutzungserlaubnis gilt jeweils nur für das in ihr bezeichnete Kraftfahrzeug (Einzelerlaubnis). Sie kann auch ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug zugunsten des Anliegerverkehrs dem Inhaber oder der Inhaberin eines Gewerbebetriebes oder dem Nutzer oder der Nutzerin eines Grundstücks erteilt werden, wenn der Zugang zu einer öffentlichen Straße nur über den Feld- oder Waldweg möglich ist (Sammelerlaubnis).

 

§ 6

Vorübergehende Nutzungsbeschränkungen

 

(1) Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Niederschlägen, bei Hochwasser, Tauwetter und Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege, kann der Gemeindevorstand die Benutzung der Wege vorübergehend oder teilweise beschränken.

 

(2) Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Nutzungsbeschränkung ist durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege deutlich kenntlich zu machen. 

 

 

 

 

§ 7

Unzulässige Handlungen

 

(1) Es ist nicht zulässig:

1.    die Feldwege mit schweren Fahrzeugen zu befahren, wenn dadurch die benutzten Wege beschädigt werden. Im Einzelfall kann auf Antrag eine Ausnahme durch den Gemeindevorstand zugelassen werden.

2.    auf den Wegen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h zu fahren.

3.    die Wege zu benutzen (z.B. durch Fahren oder Reiten), wenn dies zu Beschädigungen führt oder führen kann, insbesondere aufgrund eines wettermäßig bedingten Zustandes wie z.B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Starkregen.

4.    Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren oder Materialien zu lagern, dass die Wege beschädigt werden.

5.    bei der Benutzung von Geräten und Maschinen die Wege einschließlich ihrer Befestigung, Wegebankette, Seitengräben, Querrinnen oder sonstigem Zubehör zu beschädigen, die Wegebankette abzugraben oder eine Bodenbearbeitung durchzuführen. Darüber hinaus ist auf das Wenden auf Wegen zur Ackerbewirtschaftung möglichst zu verzichten. Bei Schäden haftet der Verursacher.

6.    Fahrzeuge und Geräte auf Wegen von Erde und Pflanzen zu säubern und diese auf den Wegen liegen zu lassen.

7.    Fahrzeuge, Maschinen und Geräte auf den Wegen so abzustellen oder Dünger, Erde oder sonstiges Material dort zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder unzumutbar behindert werden.

8.    auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper und seine Bestandteile einschließlich des Bewuchses beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden.

9.    die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere z.B. durch

            Anschütten von Dämmen,

            Ablagerung von Pflanzen und Reisig

            Zupflügen oder Verfüllen von Gräben,

            Verunreinigung der Wegeentwässerung.

10.  auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen.

11.  Bauschutt oder andere Abfallstoffe auf oder an den Wegen abzuladen oder aufzuschütten.

 

(2) Weitere sich aus den anderen Vorschriften ergebenden Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.

 

§ 8

Reiten

 

(1) In der offenen Landschaft ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf öffentlichen Wegen gestattet. Das Reiten ist grundsätzlich verboten für gekennzeichnete Wanderwege, Wanderpfade, Sport- und Lehrpfade, Feucht- und Trockenbiotope, Heideflächen, Brachflächen, Stoppelfelder und Wiesen. Das Reiten auf öffentlichen Wegen hat in einem angemessenen Tempo zu erfolgen. Dem Wirtschaftsverkehr ist Vorrang zu gewähren. Weitere sich aus den anderen Vorschriften ergebenden Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.

 

 

 

 

 

§ 9

Pflichten der Benutzer

 

(1) Die Benutzer sollen Schäden an den Wegen einschließlich der zugehörigen Teile unverzüglich der Gemeindeverwaltung melden.

 

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde nach Anhörung des Beseitigungspflichtigen die Verunreinigung auf dessen Kosten beseitigen oder beseitigen lassen.

 

(3) Wer einen Weg beschädigt, hat der Gemeinde Wöllstadt die vollständigen mit Wiederherstellung verbundenen Kosten zu erstatten.

 

(4) Werden seitens der Gemeinde die Wegebankette der Feldwege abgeschoben, Gräben gereinigt und ausgebaggert, so muss der Anlieger das abgeschobene Material (Aushub) unterpflügen oder abfahren.

 

 

§ 10

Pflichten der Angrenzer

 

(1) Eigentümer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Stauden die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil als derjenige Raum, in dem der Verkehr ermöglicht werden muss, freizuhalten. Hierbei ist von einem Raum von 4,50 Metern über dem Weg auszugehen. Bodenmaterial, Pflanzen und Pflanzenteile, die vom angrenzenden Grundstück auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern dieses Grundstückes umgehend zu beseitigen.

 

(2) Das Bearbeiten oder Umpflügen der Wegebankette bzw. der Wegraine ist verboten, die gesamte Wegeparzelle ist bei der Ausbringung von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln auszusparen.

 

(3) Das Abgrenzen der Grundstücke zu den Wegen mit einer festen Einzäunung ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 50 cm Breite zum Rand des Wegegrundstückes gestattet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechts beziehungsweise von anderen rechtlichen Vorschriften in der jeweiligen aktuellen Fassung.

 

(4) Wasserläufe und Entwässerungsgräben dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Wöllstadt zur Herstellung von Überfahrten überdeckt bzw. verrohrt werden. Das gilt auch für vorübergehende Überdeckungen. Die in einem solchen Zustand

 

hergestellten Grabendurchlässe sind vom Antragsteller zu pflegen und funktionstüchtig zu halten sowie nach Wegfall des Bedarfs auf eigene Kosten vollständig zurückzubauen.

 

(5) Die Wegraine und Wiesenwege sind unter naturschutzfachlichen Aspekten zu pflegen. Das Mähen oder Mulchen soll bei Bedarf frühzeitig, möglichst einmalig bis zum 01.06., danach erst wieder ab dem 01.08. eins Kalenderjahres in einer Höhe von >10 cm erfolgen. Es ist möglichst kleinflächig versetzt in zeitlichen Intervallen zu arbeiten. Der Gemeindevorstand kann, nach Absprache mit den Ortslandwirten und Jagdpächtern, einzelne Wege in der Brut- und Setzzeit ganz oder teilweise vom Mulchen ausschließen. Der Eigentümer der an die Wege angrenzenden Grundstücke ist für die Pflege der Wegränder entlang des jeweils eigenen Grundstücks zuständig.

 

 

§ 11

Unterhaltungspflicht der Wege

 

Die Unterhaltung der Wege obliegt von der Übergabe an dem Empfänger der Wegegrundstücke. Die Unterhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die zu den Wegen gehörenden Anlagen und Einrichtungen (z.B. Seitengräben, Durchlässe, Leitplanken, Schutzgitter, Bewuchs, usw.), auch wenn sie sich außerhalb des Wegeflurstückes befinden. Zufahrten und Zugänge von Wegen sind von den Eigentümern der begünstigten Flurstücke zu unterhalten.

 

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.    Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt und dafür keine Ausnahmegenehmigung des Gemeindevorstands hat.

2.    die vorübergehenden Nutzungsbeschränkungen nach § 6 nicht beachtet.

3.    auf den Wegen mit mehr als 30 km/h fährt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2).

4.    die Wege trotz wetterbedingter Einschränkungen benutzt, so dass es zu Schäden am Weg kommt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).

5.    durch den Einsatz oder die Lagerung von Fahrzeugen, Geräten oder Materialien Wege beschädigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 4).

6.    Wege ganz oder teilweise umpflügt, abgräbt oder anderweitig durch Bearbeitung beschädigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 5).

7.    bei der Bewirtschaftung angrenzender Flächen über das nötige Maß hinaus statt auf dem Vorgewende auf dem Weg wendet (§ 7 Abs. 1 Nr. 5).

8.    Wege nach erfolgter Verschmutzung nicht reinigt oder dort Material ablagert

            (§ 7 Abs. 1 Nr. 6).

9.    durch Abstellen oder Ablagern von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Materialien andere Benutzer gefährdet oder unzumutbar behindert (§ 7 Abs. 1 Nr. 7).

10.  auf den Wegen Flüssigkeiten oder andere Stoffe ableitet, die zu einer Schädigung des Weges und seiner Wegebankette einschließlich des Bewuchses führen oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8).

11.  die Entwässerung durch seine Handlungen beeinträchtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 9).

12.  auf den befestigten Wegen Holz oder andere Gegenstände schleift (§ 7 Abs. 1 Nr.10).

13.  Abfälle aller Art, insbesondere Bauschutt auf den Wegen ablagert (§ 7 Abs. 1 Nr. 11).

 

14.  als Angrenzer zulässt, dass der Bewuchs des Grundstückes die Benutzung

            der Wege behindert sowie das Lichtraumprofil von 4,50 m nicht einhält (§ 10 Abs. 1).

 

15.  auf der Wegeparzelle Dünger, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Stoffe

            ausbringt (§ 10 Abs. 2).

16.  ohne Genehmigung des Gemeindevorstands Wasserläufe oder Gräben überdeckt oder verrohrt (§ 10 Abs. 4).

17.  auf nicht öffentlichen Wegen das Reiten und Fahren bespannter Fahrzeuge

            vornimmt (§ 8).

18.  das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen, Wanderpfade, Sport- und

            Lehrpfade, Feucht- und Trockenbiotope, Heideflächen, Brachflächen,
            Stoppelfelder und Wiesen vornimmt (§ 8).

19.  das Reiten nicht in einem angemessenen Tempo vornimmt (§ 8).

 

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 1.000,- € geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987, zuletzt geändert durch Art. 185 V vom 19.6.2020 (BGBl. I 1328) in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt (§ 5 Abs. 2 HGO, § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Die Verhängung eines Bußgeldes erfolgt unabhängig von Forderungen nach Schadenersatz.

 

§ 13

Zwangsmittel

 

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12.12.2008 (GVBl. I 2009 S. 2) in der derzeit gültigen Fassung.

 

 

§ 14

Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

 

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege und Anlagen im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Feldwegeordnung vom 24. November 1989 außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

 

Wöllstadt, den 25.10.2021

 

Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt


 

Roskoni

Bürgermeister


PDF-Datei Feldwegesatzung 2021

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