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Konsolidierte Lesefassung der Satzung über die Betreuung von Kindern
 in den/der Tageseinrichtung/en für Kinder in der Gemeinde Wöllstadt
(Benutzungssatzung)

Stand der 2. Änderungssatzung vom 27.11.2018

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 4. November 2016, BGBl. I 2460) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wöllstadt am 27.11.2018 die nachstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtung/en für Kinder in der Gemeinde Wöllstadt vom 02.05.2017 beschlossen:

§ 1
Träger und Rechtsform

(1)   Die Gemeinde Wöllstadt unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2)  In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut:

1.    Kinder vom 1.  bis zum 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen

2.    Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen

3.    Kinder aus verschiedenen Altersstufen in altersgemischten Gruppen.

§ 2
Aufgaben

(1)  Die Tageseinrichtungen für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2)  Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(3)  Die Tageseinrichtungen sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben.

§ 3
Kreis der Berechtigten

(1)  Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Wöllstadt ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben,

1.    vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3.Lebensjahr (Krippenkinder) und

2.    vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder)
offen.

(2)  Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Wöllstadt auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

§4
Aufnahmeantrag

(1)  Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung und/ oder der Leitung der Kindertagesstätte. Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeindeverwaltung entschieden.

(2)  Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe (Krippengruppe, Kindergartengruppe) bzw. den Wechsel der Altersgruppe ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(3)  Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs.5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben; § 8 bleibt unberührt.

§5
Aufnahmekriterien

(1)  Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach § 4 Abs.1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs.1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2)  Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw.  Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc., aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird.

(3)  Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 4) beansprucht werden.

(4)  Die Ganztagsplätze und die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen. Veränderungen hinsichtlich der regelmäßigen Berufstätigkeit oder Ausbildung sind unaufgefordert und kurzfristig mitzuteilen. Wenn und solange freie Plätze darüber hinaus vorhanden sind, können auch weitere Kinder in die Ganztagsbetreuung aufgenommen werden mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs der Aufnahme, wenn der Fall einer notwendigen Aufnahme nach vorstehenden Kriterien auftritt. Die Erziehungsberechtigten sind darüber schriftlich mit einer Frist von einer Woche zu informieren.

(5)  Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen.  Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(6)  Ortsfremde Kinder können grundsätzlich nur in die Tageseinrichtungen für Kinder aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind.

(7)  Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 6
Betreuungszeiten

(1)    Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet:

Gesamtöffnungszeit: montags bis freitags von 07.00 bis 16.30 Uhr

Es werden folgende Betreuungszeiten angeboten:

Die Kernbetreuung für die Altersklasse nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1. (U-3-Bereich):

- 08.00 bis 13.00 Uhr

Die Kernbetreuung für die Altersklassen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2. und 3.

(Ü-3-Bereich):

- 07.00 bis 13.00 Uhr

Wahlweise zusätzliche Zeiten:
- 07.00 bis 08.00 Uhr      für die Krippenkinder gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1.
- 13.00 bis 14.00 Uhr      für alle Altersklassen
- 14.00 bis 15.30 Uhr      für alle Altersklassen
- 15.30 bis 16.30 Uhr      für alle Altersklassen

Die Betreuungszeiten müssen zeitlich zusammenhängen.

Die Betreuungszeit kann einmal pro Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07.) auf Antrag kostenfrei gewechselt werden.

Die über 13.00 Uhr hinausgehenden Zeiten sind mit einem kostenpflichtigen Mittagessen verbunden.

(2)    Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)    Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen; § 5 Abs. 6 gilt entsprechend.

(4)    Die Tageseinrichtung für Kinder kann ausfolgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a)    während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 3 Wochen,

b)    in der Zeit um Weihnachten und Neujahr an bis zu 5 Tagen,

c)    wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheits-gefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(5)    Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Streiks keinen Rückerstattungsanspruch.

(6)    Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Veröffentlichung in der Homepage der Gemeinde Wöllstadt und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder.

§7
Notbetreuung

(1)           Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum der Sommerferien (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, eine Notbetreuung angeboten werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 8
Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1)  Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(2)  Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(3)  Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich

empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist.

(4)  Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 9
Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)    Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.  

(2)    Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.

(3)    Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.

(4)    Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(5)    Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3.

(6)    Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 10 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(7)    Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

§ 10
Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1)  Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder wöchentlich einmal in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache. Diese Zeiten werden durch Aushang in der jeweiligen Tageseinrichtung bekannt gemacht.

(2)  Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

§ 11
Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach dem § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 12
Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

Der Kostenbeitrag setzt sich regelmäßig aus dem Beitrag für die gewählten Betreuungszeiten, dem Essensgeld und der Getränke- und Bastelpauschale zusammen.

Für die Notbetreuung und mehrfache Überziehung der Betreuungszeiten werden fallweise zusätzliche Kostenbeiträge nach der Kostenbeitragssatzung erhoben.

§12 a
Dynamisierung der Kostenbeiträge

Die Kostenbeiträge für die in § 3 definierten Betreuungsformen werden jährlich zu Beginn des Kindergartenjahres angepasst. Als Maßstab ist grundsätzlich mindestens die Kostenentwicklung im Bereich der Kinderbetreuung – Produkt 06.365.10 – heranzuziehen. Bei Kostenveränderung ist ein Viertel auf die Kostenbeiträge umzulegen.

§ 13
Abmeldung

(1)  Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Gemeindeverwaltung Wöllstadt vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

(2)  Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3)  Innerhalb der letzten drei Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus der Gemeinde) erfolgen.

(4)  Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat/Ge­meindevorstand auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(5)  Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

(6)  Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.

§ 14
Gespeicherte Daten

(1)  Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a)    Allgemeine Daten:

Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der        Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur Kassen mäßigen Abwicklung erforderlichen Daten,

b)    Kostenbeitrag:

Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

c)    Rechtsgrundlage:

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Daten­schutzgesetz (HDSG), diese Satzung.

(2)  Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Tageseinrichtung für Kinder durch das Kind.

(3)  Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertreter übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Wöllstadt, den 02.05.2017

Der Gemeindevorstand

Roskoni                                                          -Siegel-
Bürgermeister


PDF-Datei Kostenbeitragssatzung Lesefassung

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