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ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG
der Gemeinde Wöllstadt
Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686), hat die Gemeindevertretung in Wöllstadt am 05.09.2006 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1 Verdienstausfall
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 12,-- EURO pro Stunde der Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.
(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
§ 2 Fahrkosten
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.
(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind die Kosten für Fahrten von einem anderen Ort als dem Wohnort zum Sitzungsort oder die Kosten für Fahrten vom Wohnort zu einem außerhalb der Gemeinde liegenden Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig
sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.
§ 3 Aufwandsentschädigungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:
– Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter 12,-- EURO
– Ehrenamtliche Beigeordnete 12,-- EURO
– Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates 12,-- EURO
(Alternativ: Vertreterinnen oder Vertreter einer
Kinder- oder Jugendinitiative 12,-- EURO)
– Gewählte Mitglieder von Kommissionen 12,-- EURO
– Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner
in Kommissionen und Ausschüssen 12,-- EURO
Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände
und Auszählungswahlvorstände bei Gemeindewahlen, Wahlen
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
und Bürgerentscheiden
erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit 36,-- EURO.
Damit sind die Fahrtkosten vom Wohnort zum Sitzungsort innerhalb der Gemeinde abgegolten.
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für
– die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung 30,-- EURO
– Fraktionsvorsitzende 15,-- EURO
– die oder den ehrenamtliche/n Erste/n Beigeordnete/n 150,-- EURO
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.
(3) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
(4) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 25,-- EURO.
§ 4 Fraktionssitzungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und einer Aufwandsentschädigung pro Sitzung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1, eine monatliche, pauschale Aufwandsentschädigung von 6,-- EURO.
(2) Diese Pauschale und der Erhöhungsbetrag für Fraktionsvorsitzende nach § 3 Abs. 2 werden einmal jährlich, zum Ende des Kalenderjahres an die Berechtigten ausgezahlt.
§ 5 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen. Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.
(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.
§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist
(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Vollendung ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Wöllstadt vom 20.06.2001 außer Kraft.
Wöllstadt, 13.09.2006
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wöllstadt
gez. Götz -Siegel-
Bürgermeister