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2. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder
in der Gemeinde Wöllstadt

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 4. November 2016, BGBl. I 2460) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wöllstadt am 27.11.2018 die nachstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtung/en für Kinder in der Gemeinde Wöllstadt vom 02.05.2017 beschlossen:

Artikel 1

§ 12 a erhält folgende Fassung:

§12 a
Dynamisierung der Kostenbeiträge

Die Kostenbeiträge für die in § 3 definierten Betreuungsformen werden jährlich zu Beginn des Kindergartenjahres angepasst. Als Maßstab ist grundsätzlich mindestens die Kostenentwicklung im Bereich der Kinderbetreuung – Produkt 06.365.10 – heranzuziehen. Bei Kostenveränderung ist ein Viertel auf die Kostenbeiträge umzulegen.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.12.2018 in Kraft.

Sie wird hiermit ausgefertigt.

Wöllstadt, den 27.11.2018
Der Gemeindevorstand
Gez. Roskoni                         -Siegel-
Bürgermeister


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