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der Gemeinde Wöllstadt
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I. S. 757), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wöllstadt vom 27.07.2015 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 23.07.2015 für die Friedhöfe der Gemeinde Wöllstadt folgende
Gebührenordnung
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Wöllstadt vom 17. Dezember 2009 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und die Aufbewahrung von
Urnen sowie des Aufbahrungsraumes
(1) a) Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier 100,00 €
b) Wenn bei einer späteren Urnenbeisetzung die Urne in der
Trauerhalle nochmals aufgebahrt wird, ist eine Gebühr
zu § 5, Abs. (1), Buchstabe a) zu zahlen 50,00 €
(2) a) Aufbewahrung eines Leichnams in der Leichenhalle bis zu
4 Tagen (einschl. der Benutzung der Kühlzelle) 300,00 €
b) Für jeden weiteren Tag 50,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
Erdbestattung:
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem 6. Lebensjahr
1) in einer Reihengrabstätte 1.000,-- €
2) in einer Wahlgrabstätte
aa) Erstbestattung 950,-- €
bb) jede weitere Bestattung 900,-- €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
5. Lebensjahr
1) in einer Reihengrabstätte 350,-- €
2) in einer Wahlgrabstätte
aa) Erstbestattung 350,-- €
bb) jede weitere Bestattung 350,-- €
Urnenbestattung:
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte 350,-- €
b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 300,-- €
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 500,-- €
d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 500,-- €
e) in einer Urnenwand 300,-- €
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung werden jeweils 50 % auf die Gebühren aufgeschlagen, an Sonn- und Feiertagen wird jeweils die doppelte Gebühr berechnet.
(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des
sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten
sind kostenlos.
(6) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 40,00 €
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Wöllstadt
(1) Umbettung einer Leiche
a) Erdarbeiten zur Entnahme von Leichen 800,00 €
b) Erdarbeiten zur Beisetzung von Leichen 800,00 €
(2) Für die Umbettung einer Aschenurne
a) Entnahme von Aschenresten 300,00 €
b) Beisetzung von Aschenresten 300,00 €
c) aus oder in eine Urnenwand - nach Aufwand
- pro angefangene Stunde 40,00 €
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis
zur Vollendung des 5. Lebensjahres 400,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab
dem 6. Lebensjahr 900,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 350,00 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstelle 1.100,00 €
b) Für jede weitere Grabstelle je 800,00 €
c) Bei Übergrößen pro angefangenen qm 300,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung
der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle
erhoben 350,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten
je Grabstelle und je angefangenes Jahr der Verlängerung 50,00 €
b) bei Urnenwahlgrabstätten
je Grabstelle und je angefangenes Jahr der Verlängerung 50,00 €
(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten
Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für Urnenwand pro Urne 1.200,00 €
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem
Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 500,00 €
(2) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 a)
entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
an einer Urnenkammer wird je angefangenes Jahr der Verlängerung pro Urne eine Gebühr von 50,00 €
erhoben.
§ 11
Gebühren für Grabräumungen
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelgrab für Erdbestattung 200,00 €
b) Zweierwahlgrab für Erdbestattung 400,00 €
c) je weitere Grabstelle für Wahlgräber Erdbestattung 200,00 €
d) Kindergrab 150,00 €
e) Einzelurnengrab 200,00 €
f) Urnenwahlgrab (pro Grabstelle) 200,00 €
g) aus oder in eine Urnenwand - nach Aufwand
- pro angefangene Stunde 40,00 €
(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung mit Ausnahme des § 11 Abs. (1) Buchstabe h.
§ 12
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für Dienstleistungserbringer und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
1.a.1) Arbeitserlaubnis für Dienstleistungserbringer zum
Erstellen, Versetzen, Abräumen, etc. von Grabmalen
und Grabmalanlagen gem. § 9 der Friedhofsordnung
für die Dauer von 1 Jahr 75,00 €
1.a.2) wie vor - für Einzelarbeitserlaubnis 25,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von
Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 60,00 €
c) Für die Anbringung von Namensschildern bei anonymen
Grabfeldern pauschal 40,00 €
zuzüglich die Kosten für die Herstellung des jeweiligen Schildes und
der anteiligen Kosten der Vorrichtung (Stele; s. § 28 der Ordnung)
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.10.2015 in Kraft.
Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom
17.12.2009, außer Kraft.
Wöllstadt, 27.07.2015
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wöllstadt
gez. Adrian Roskoni
Bürgermeister