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Gewerbe

Stehendes Gewerbe
An- Ab- u. Ummeldungen Gewerbebetriebe
Nach § 14 Gewerbeordnung ist jeder, der einen selbständigen Betrieb, ein stehendes Gewerbe, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle anfängt, zur Anzeige verpflichtet. Das gleiche gilt für die Betriebsverlegung oder Betriebsaufgabe.

Reisegewerbe
Nach § 55 Gewerbeordnung bedarf jeder eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), der ein Reisegewerbe betreiben will. Die Anzeige erfolgt im Gewerbeamt.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Führungszeugnis Belegart 0
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
  • 1 Lichtbild

Erlaubnisse nach dem Gaststättengesetz

  • Erforderliche Genehmigungen bei erlaubnisbedürftigen vorübergehenden Veranstaltungen (z.B. Disco, Maskenbälle und ähnliche öffentliche Veranstaltungen). Eine Gestattung ist nicht erforderlich bei privaten Feiern oder vereinsinternen Veranstaltungen. Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung einzureichen.
     
  • Erforderliche Genehmigung zum Betrieb einer Schank- und/oder Speisewirtschaft (Konzession). Nach § 2 Gaststättengesetz bedarf jeder eine Erlaubnis, der ein Gaststättengewerbe betreiben will.
    Die Anzeige erfolgt im Gewerbeamt.
     
    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
     
    • 2 Pläne über die gewerbl. Räume
    • 2 Lagepläne oder Abzeichnungen von Flurkarten
    • Polizeiliches Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
    • Unterrichtungsnachweis der IHK
    • Gesundheitsausweis
    • Pachtvertrag

Erforderliche Genehmigungen zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

  • Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten
    Nach § 33 c Gewerbeordnung bedarf jeder eine Erlaubnis, der gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will. Die Anzeige erfolgt im Gewerbeamt, der Antrag erfolgt formlos.
     
    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
     
    • Polizeiliches Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
       
  • Bestätigung für die Geeignetheit des Aufstellungsortes von Spielgeräten
    Der Antrag ist formlos zu stellen, die Vorlage der Aufstellererlaubnis ist erforderlich

Anträge Messen/Märkte/Ausstellungen
Die Anzeige erfolgt im Gewerbeamt, die Anträge sind in der Verwaltung erhältlich

Folgende Unterlagen sind vorzulegen

  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung

 

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