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Schiedsamtsangelegenheiten
Die Aufgabe des Schiedsamtes besteht in der außergerichtlichen Durchführung von Schlichtungsverfahren sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als auch in Strafsachen, mit dem Ziel, als Gütestelle die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen, um die Inanspruchnahme der Gerichte entbehrlich zu machen. Erst im Falle der Erfolglosigkeit eines solchen Verfahrens ist anschließend die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zulässig.
Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes in Strafsachen ist begrenzt auf Schlichtungsverfahren bei den in § 380 Abs. 1 StPO (Strafprozeßordnung) genannten Vergehen wie:
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Zuständigkeit des Schiedsamts gegeben:
Örtlich zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt, bzw. bei Ansprüchen aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume, das Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
Die Antragstellung erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift beim Schiedsamt unter Leistung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen, derzeit
60,00 EUR).