Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl am 15.03.2026
Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
zur Wahl der Gemeindevertretung
am 15. März 2026 in Wöllstadt
Die Landesregierung hat nach § 2 Abs. 2 S. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), den 15. März 2026 zum Wahltag für die Wahl der Gemeindevertretung bestimmt.
Nach § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) fordere ich daher hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung auf, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit von Wahlvorschlägen berühren, rechtzeitig behoben werden können.
1. Wahlkreis
Nach § 3 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 58 KWG bildet das Gebiet der Gemeinde Wöllstadt den Wahlkreis für die Wahl der Gemeindevertretung. Maßgeblich für die Gemeindewahl sind nach
§ 148 Abs. 1 HGO die für den letzten Termin vor Bestimmung des Wahltags vom Hessischen Statistischen Landesamt (HSL) festgestellten und veröffentlichten Einwohnerzahlen. Die Einwohnerzahl 6.630 hat das HSL zum Stichtag 30.09.2024 festgestellt. In der Hauptsatzung der Gemeinde Wöllstadt ist die Größe der Gemeindevertretung auf 31 Mitglieder festgelegt.
2. Wählbarkeit
Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 HGO sind als Gemeindevertreter die Wahlberechtigten wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 32 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 HGO).
3. Wahlvorschlagsrecht sowie Inhalt und Form der Wahlvorschläge
a) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, § 10 Abs. 1 KWG. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden, § 10 Abs. 2 KWG. Gemäß § 10 Abs. 3 KWG kann eine Partei oder Wählergruppe in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig, § 10 Abs. 4 KWG.
b) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden, § 11 Abs. 1 KWG. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich, § 11 Abs. 2 KWG.
c) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen, § 11 Abs. 3 KWG.
d) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer bzw. einem Abgeordneten oder einer Vertreterin bzw. einem Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, § 11 Abs. 4 KWG.
4. Aufstellung der Wahlvorschläge
Gem. § 12 Abs. 1 S. 3 KWG darf mit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden. Die Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Kreistage (Vertretungskörperschaften) beginnt jeweils am 1. April, § 2 Abs. 1 KWG.
a) Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt, § 12 Abs. 1 S. 1 KWG. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, § 12 Abs. 1 S. 3 KWG. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 KWG gilt eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen, § 12 Abs. 1 S. 5 KWG.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 KWG sollen bei der Aufstellung der Wahlvorschläge nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
b) Nach § 12 Abs. 3 KWG ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 S. 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 S. 3 KWG beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
c) Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung eines Wahlvorschlags gesammelt werden. Vorher gesammelte Unterschriften sind ungültig, § 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO.
5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
a) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis Montag, den 5. Januar 2026, 18.00 Uhr, schriftlich bei dem Wahlleiter der Gemeinde Wöllstadt, Paul-Hallmann-Straße 3, 61206 Wöllstadt einzureichen, § 13 Abs. 1 KWG.
Eine vorherige Terminvereinbarung (Tel.: 06034/9131-13 oder E-Mail: sebastian.pfarrer@woellstadt.de) wird empfohlen.
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem oben genannten Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können
b) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist, § 13 Abs. 2 KWG.
c) Nach der Zulassung durch den Wahlausschuss können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden, § 13 Abs. 3 KWG.
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge am 16.01.2026.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
a) das Formular Wahlvorschlag,
b) eine Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 KWG i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 1 KWO, dass sie ihrer Bewerbung zustimmen (Zustimmungserklärung),
c) eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Bescheinigung der Wählbarkeit gem. § 23 Abs. 3 Nr. 2 KWO),
d) Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung in erforderlicher Zahl (Formblätter Unterstützungsunterschriften gem. § 23 Abs. 3 r. 4 KWO),
e) die Niederschrift gemäß § 12 Abs. 3 KWG i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 3 KWO).
Die detaillierten Vorgaben des § 23 KWO zum Inhalt und Form der Wahlvorschläge sind zu beachten. Die zu verwendenden amtlichen Formulare sind kostenfrei bei der Wahlleitung auf Anforderung erhältlich, § 23 Abs. 2 Nr. 1 KWO. Die Formulare sind außerdem – mit Ausnahme des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift – auf der Homepage der Gemeinde Wöllstadt (index.html?unid=2877) eingestellt.
Auf dem Stimmzettel können zusätzlich ein eingetragener Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 Nr. 104), und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes angegeben werden, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, wird in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle ihres bzw. seines Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort ihrer oder seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht, § 15 Abs. 5 KWG.
Wöllstadt, den 18.11.2025
Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Wöllstadt
gez. Sebastian Pfarrer
